Bauvorhaben - bewilligungspflichtig

Welche Bauvorhaben sind bewilligungspflichtig?

Gemäß § 14 der NÖ Bauordnung 2014 sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig (auszugsweise die wichtigsten Fälle):

  • Neu- und Zubauten von Gebäuden - Achtung: Wintergärten!
  • Abänderungen von Bauwerken
  • Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind
  • Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück
  • Grundsätzlich alle Veränderungen auf Grundstücken, die die Rechte der Nachbarn verletzen könnten.

Bewilligungsverfahren

Gemäß der NÖ Bauordnung 2014 sind dem Antrag auf Baubewilligung folgende Antragsbeilagen anzuschließen:

  • Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsauszug) höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes
  • Baupläne 4-fach
    Diese haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind. Dazu gehören, je nach Art des Vorhabens:

Der Lageplan im Maßstab 1 500

Darauf muss vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn zu ersehen sein:
a) die Lage mit Höhenkoten und die Nordrichtung
b) die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes gemäß § 19 Abs.1 Z.1
c) Grundstücksnummern, Namen u.Anschriften der
Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie
der Nachbargrundstücke und Darstellung von ober-
und unterirdischen Bauwerken auf diesen
d) Widmungs- und Nutzungsart
e) Bebauungsvorschriften
f) Festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien und das Straßenniveau
g) Bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserversorgungsanlage
h) Im Boden des Baugrundstückes vorhandene Einbauten u.darüber führende Freileitungen
i) Bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen
j) Eingezeichnet ein Autoabstellplatz, Müllplatz und ein vorgesehener Schutzraum

Pläne im Maßstab 1: 100

a) Grundrisse von sämtlichen Geschossen mit Verwendungszweck der Räume, Schornsteinquerschnitte
b) Schnitte durch die Gebäude, vor allem auch durch die Stiegenanlagen
c) Tragwerksysteme
d) Ansichten von allen Seiten

  • Baubeschreibung 3-fach mit allen Angaben, die nicht aus den Bauplänen ersichtlich sind, vor allem die Beschreibung der Bauausführung mit Brand-, Schall und Wärmeschutz.
  • Nachweis der rechtlich gesicherten Grenzen (durch einen Teilungsplan oder durch die Unterschriften der angrenzenden Grundeigentümer direkt am Lageplan oder auf einem
    Formular, das Sie am Bauamt erhalten)
  • Energieausweis 3-fach bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden.
  • Abweichend davon:
    z.B. Beim Abbruch eines Bauwerkes ein Foto des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt
  • Wenn es zur Beurteilung notwendig ist, kann die Baubehörde weitere Unterlagen und Berechnungen verlangen.

Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen!

Die Antragsunterlagen sind bundesabgabenpflichtig. Sie erhalten im Zuge des Verfahrens eine Gebührenvorschreibung mit Zahlschein.

Fertigstellung von bewilligten Bauvorhaben

Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben sind in dieser Anzeige anzuführen.
Der Anzeige sind anzuschließen:
a) bei einem Neu-oder Zubau eines Gebäudes (ausgen.Aufstockung u.Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)
b) bei anzeigepflichtigen Abweichungen ein Bestandsplan (2- fach)
c) eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistungen) des Bauwerkes
d) die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen
e) wird keine Bescheinigung des Bauführers vorgelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerkes auf seine bewilligungsgemäße Ausführung in Auftrag zu geben.


Ausführungsfristen

Gemäß § 24 der NÖ Bauordnung 2014 erlischt das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

a) binnen 2 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen oder
b) binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde
c) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewill.Bauvorhabens zu verlängern, wenn der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt
d) Das Recht zur Ausführung eines anzeigepflichtigen
Vorhabens erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht
binnen 2 Jahren ab dem möglichen Beginn des Vorhabens
begonnen wurde.

Fristüberschreitungen müssen von der Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt werden!